Satzung

Itzehoer Jugend Spielmannszug von 1924 e. V.

  1. Zweck:

Der Itzehoer Jugend Spielmannszug dient dem Zweck, das Wohl der gesamten Jugend zu fördern. Er strebt eine nationale / internationale Verständigung an und fördert alle Maßnahmen, die der Erhaltung des Friedens und der Freundschaft der Jugend der Welt dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausbildung und Förderung der Jugendlichen auf dem Gebiet der Volks- und Marschmusik.

  1. Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Itzehoer Jugend Spielmannszug von 1924“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in Itzehoe. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitglieder

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die den Zweck des Vereins verfolgen. Darüber hinaus kann jedermann außerordentliches Mitglied werden, um die Ziele des Vereins ideell zu unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben keine aktiven und passiven Wahlrechte.

 

Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Vollversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation oder Tod, Austrittserklärung, durch Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt kann in schriftlicher Form mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Delegierten. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

 

Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

  1. Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Art und deren Höhe von der Vollversammlung beschlossen wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.

 

Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Vollversammlung
    2. Vorstand
    3. Ausschüsse

Die Sitzungen der Organe sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann das jeweilige Organ im begründeten Einzelfall mit einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen.

  1. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitglieder unter dem vollendeten 14. Lebensjahr werden vertreten durch ihre Jugendsprecher ( männlich und weiblich), die von ihnen gewählt werden.

Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Einladungen und vorläufige Tagesordnung zur Vollversammlung sind durch Absendung eines einfachen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen.

 

Die Vollversammlung beschließt insbesondere über:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung
  2. die Entlastung des Vorstands
  3. die Wahl des Vorstands
  4. Satzungsänderungen
  5. die Festsetzung der Beiträge der Mitglieder
  6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  7. Berufungen abgelehnter Bewerber
  8. die Auflösung des Vereins

Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

Wird von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung der Vollversammlung unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt, so muss der Vorstand die Sitzung innerhalb 6 Wochen unter Angabe des Beratungsgegenstandes einberufen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei Wahlen und Beschlüssen muss auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes geheim abgestimmt werden. Bei Beschlussfassungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

  1. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister; diese sind jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Der Vorstand wird auf der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt und zwar:

 

1. Vorsitzender, Jugendwart, Jugendwartin und 2 Beisitzer in den Jahren mit geraden Zahlen und die anderen Mitglieder in den Jahren mit ungeraden Zahlen. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der Vollversammlung und bereitet die Vollversammlung vor.

  1. Ausschüsse

Zur Bearbeitung von einzelnen Sachgebietsfragen können die Vollversammlung oder der Vorstand Ausschüsse bilden, die dem Vorstand zuarbeiten.

An diesen Ausschüssen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Vorsitzenden der Ausschüsse werden von den Ausschüssen bestimmt oder vom Vorstand ernannt.

I.Kontrolle der Kassenführung

Zur Kontrolle der Kassenführung wählt die Vollversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wahlen erfolgen im Wechsel. Wiederwahl ist möglich.

 

Die Ergebnisse der Prüfung werden der Vollversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes vorgelegt.

  1. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, eine Änderung des Zwecks oder der Gemeinnützigkeit des Vereins nur mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder. Der Inhalt der beabsichtigten Satzungsänderung ist mit der Einladung mitzuteilen.

  1. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einberufenen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Vollversammlung bestimmt die Liquidatoren.

 

Das nach Abschluss der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt der Stadt Itzehoe zu, die es im Sinne der gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 28.Januar 2006 beschlossen.